Zentrale Verwaltung | ╓ffnungszeiten |
Abteilung 1: Studentenangelegenheiten | Mo 13.00 - 15.30 Uhr |
Wilhelmstr. 11 | Di-Fr 8.30 - 11.30 Uhr |
72074 Tⁿbingen | Tel.: 07071/29 -1 |
Zulassung zum Studium und Immatrikulation (Einschreibung) an der UniversitΣt Tⁿbingen
Bezug: Zulassungsbescheid der ZVS Dortmund oder der UniversitΣt Tⁿbingen fⁿr das Wintersemester 1997/98
Aus diesem Merkblatt kann kein Anspruch auf Immatrikulation (Einschreibung) an der UniversitΣt Tⁿbingen hergeleitet werden. Die Einschreibung wird nur unter Vorlage eines Zulassungsbescheides der Zentralstelle fⁿr die Vergabe von StudienplΣtzen in Dortmund -ZVS- oder der UniversitΣt Tⁿbingen und aller erforderlichen Unterlagen vorgenommen.
Die ErklΣrungsfrist im ZVS-Zulassungsbescheid ist zugleich Einschreibefrist, das hei▀t, da▀ wΣhrend dieser Frist die Einschreibung pers÷nlich vorgenommen werden mu▀. Den Einschreibeunterlagen ist ein Termin- und Fristenplan beigefⁿgt. Die dort angegebenen Daten sollten eingehalten werden.
Immatrikulationsfrist ist die im Zulassungsbescheid / Anschreiben ausgedruckte Einschreibe- bzw. ErklΣrungsfrist |
Die im Zulassungsbescheid festgesetzte Einschreibe- oder ErklΣrungsfrist ist unbedingt einzuhalten, denn eine FristversΣumnis bedeutet den Verlust aller sich aus dem Zulassungsbescheid ergebenden Rechte -kurz: der Zulassungsbescheid wird rechtsunwirksam-. Eine Studienplatzreservierung ist nicht m÷glich, es sei denn, der/die Zugelassene ist aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grⁿnden gehindert, die festgesetzte Einschreibefrist einzuhalten. Eine FristverlΣngerung bis lΣngstens zum nΣchsten Nachrⁿckverfahren mu▀ innerhalb der Einschreibefrist schriftlich unter Angabe des Hinderungsgrundes beim Studentensekretariat der UniversitΣt Tⁿbingen, Wilhelmstr. 11, beantragt werden. Der Antrag kann auch von einem BevollmΣchtigten gestellt werden.
Stellt die UniversitΣt Tⁿbingen fest, da▀ die Hochschulzugangsberechtigung, auf die der/die Zugelassene seine/ihre Bewerbung stⁿtzt, zur Aufnahme des im Zulassungsbescheid genannten Studienganges in Baden-Wⁿrttemberg nicht berechtigt, wird die Immatrikulation verweigert; dies kann der Fall sein, wenn die Zulassung auf einem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife beruht, es sei denn, der/die Zugelassene weist zum Zeitpunkt der Vorsprache zur Immatrikulation nach, da▀ er/sie die allgemeine Hochschulreife besitzt und unter deren Zugrundelegung von der Zentralstelle oder der UniversitΣt fⁿr den betreffenden Studiengang zugelassen worden wΣre.
Hat die UniversitΣt Tⁿbingen begrⁿndete Zweifel an der RechtmΣ▀igkeit des ZVS-Zulassungsbescheides, wird der Vollzug der Immatrikulation bis zur endgⁿltigen KlΣrung der Sach- und Rechtslage zurⁿckgestellt.
Studienzeiten, die im gleichen Studiengang an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verbracht wurden, sind grundsΣtzlich voll anzurechnen. Andere Studienzeiten an Hochschulen sind ganz oder teilweise anzurechnen, soweit ein gleichwertiges und fⁿr den neuen Studiengang f÷rderliches Studium vorliegt. ▄ber die Anrechnung entscheidet bei StudiengΣngen, die mit einer Hochschulprⁿfung abgeschlossen werden, der zustΣndige Prⁿfungsausschu▀ der UniversitΣt, bei kirchlichen Prⁿfungen das Prⁿfungsamt. In Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin Zugelassene richten einen diesbezⁿglichen Antrag an das RegierungsprΣsidium Stuttgart, Landesprⁿfungsamt Baden-Wⁿrttemberg fⁿr Medizin (Zahnmedizin) und Pharmazie, Breitscheidstra▀e 4, 70174 Stuttgart. Es wird gebeten, die entsprechenden Semester- Anrechnungsbescheinigungen rechtzeitig zu beantragen, da sie spΣtestens bei der Immatrikulation vorgelegt werden mⁿssen.
Die Immatrikulation ist im Studentensekretariat der UniversitΣt Tⁿbingen, Wilhelmstr. 11, pers÷nlich vorzunehmen. Eine Vertretung durch BevollmΣchtigte ist ausgeschlossen.
Im Einzelnen sind dabei vorzulegen:
Die Immatrikulation wird nur dann vollzogen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen (siehe auch Nr. 5)
Studienbescheinigungen werden vor der Einschreibung nicht ausgestellt!
Falls Sie im vorangegangenen Semester fⁿr einen anderen Studiengang an der UniversitΣt Tⁿbingen zugelassen waren, veranlassen Sie bitte Ihre Umschreibung bei der Studentenabteilung innerhalb der in Ihrem Zulassungsbescheid angegebenen Frist und legen Sie dabei das Studienbuch, den Studentenausweis und den Zulassungsbescheid fⁿr den neuen Studiengang vor (keine Neuimmatrikulation erforderlich).
Steht der/die Zugelassene ⁿber den Beginn der Vorlesungszeit - Wintersemester 1997/98 = 13. Oktober 1997 - hinaus in einem Ausbildungs- oder BeschΣftigungsverhΣltnis oder wird seine Dienstpflicht (Wehr-/Zivildienst, Entwicklungshilfedienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges ÷kologisches Jahr) nicht bis spΣtestens Ende Oktober beendet sein, kann bzw. wird die Immatrikulation verweigert werden.
Die Zulassung/Immatrikulation zu einem Studiengang mu▀ u.a. versagt werden, wenn der/die Studienbewerber/in in einem Dienst-, Arbeits- oder AusbildungsverhΣltnis steht, sonst beruflich tΣtig ist oder gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelassen ist oder zugelassen werden will, es sei denn, da▀ er/sie nachweist, da▀ er zeitlich die M÷glichkeit hat, sich dem Studium uneingeschrΣnkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen (Praktika, Seminare einschl. Vorlesungen) zu besuchen. Bei einem Parallelstudium hat der/die Bewerber/in au▀erdem aufgrund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, da▀ er/sie befΣhigt ist, die ParallelstudiengΣnge innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich zu beenden (º 86 Abs. 1 Nr. 4 UG). Dieser BefΣhigungsnachweis ist in der Regel nicht erbracht, wenn die bisherigen Studienleistungen nicht mit mindestens der Note "gut" bewertet sind. Demnach wird Bewerbern/innen, die als StudienanfΣnger/innen fⁿr zwei verschiedene StudiengΣnge zugelassen sind, ein Parallelstudium nicht genehmigt. Der Nachweis der zeitlichen Vereinbarkeit mehrere StudiengΣnge kann durch die Vorlage von StundenplΣnen ⁿber die einzelnen Vorlesungen, Praktika usw. gefⁿhrt werden. Die vorstehende Rechtsvorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn die Zulassung fⁿr einen (Parallel-) Studiengang erfolgt ist, fⁿr den Zulassungszahlen (ZulassungsbeschrΣnkungen) nicht festgesetzt sind. Die Entscheidung ⁿber das Vorliegen der Voraussetzungen fⁿr ein Parallelstudium wird erst dann getroffen werden k÷nnen, wenn eine Studienplatzzuweisung erteilt worden ist. Wegen der relativ kurzen, im Zentralen Vergabeverfahren kurzfristig angesetzten Immatrikulationsfrist wird dringend empfohlen, den formlosen schriftlichen Antrag auf Genehmigung des Parallelstudiums sowie die hierfⁿr erforderlichen Nachweise gleich zu Beginn der Immatrikulationsfrist beim Studentensekretariat der UniversitΣt Tⁿbingen pers÷nlich oder durch einen BevollmΣchtigten einzureichen, damit noch vor Ablauf der Immatrikulationsfrist entschieden werden kann. Es wird gebeten, anzugeben, welcher Studiengang im Falle der Verweigerung des Parallelstudiums bevorzugt wird. Bei Vorliegen eines vollen Dienst- oder ArbeitsverhΣltnisses wird die Immatrikulation ebenfalls verweigert. Bewerbern/Bewerberinnen mu▀ die Immatrikulation versagt werden, wenn er/sie in einem Studiengang im dritten oder einem h÷heren Semester wechseln will und nicht der schriftliche Nachweis ⁿber eine auf den im angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung vorgelegt wird (º86 Abs. 1 Ziff. 5 UniversitΣtsgesetz).
Mit der Immatrikulation wird der/die Zugelassene Mitglied der UniversitΣt Tⁿbingen mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten. Hierzu geh÷ren u. a. die WΣhlbarkeit und die Wahlberechtigung zu Gremien der UniversitΣt. Bewerber/innen, die in einem Studiengang zugelassen sind, dessen Durchfⁿhrung mehreren FakultΣten zugeordnet ist, sind nur in einer FakultΣt wahlberechtigt und wΣhlbar. In diesem Fall bestimmen die Bewerber/innen durch entsprechende ErklΣrung, an welcher FakultΣt das Wahlrecht ausgeⁿbt wird (siehe Einschreibeformular).